Die Unterstützungsangebote rund um die Ausbildung
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung)
Die Förderung ist für die gesamte Ausbildungsdauer möglich. Sie kann zwischen 60 und 100 Prozent betragen, je nach Grad der Behinderung.
Voraussetzung ist, dass die Ausbildung ohne die Zuschüsse nicht auszuführen ist.
Zuständig sind hier die Arbeitsagentur oder die Rehabilitationsträger.
Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung
Bis zur Dauer von einem Jahr können bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden.
Voraussetzung ist, dass die schwerbehinderte Person im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist und während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erhalten hat.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Hierzu zählen Abschluss- und Prüfungsgebühren, Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte und Betreuungsgebühren
Im Einzelfall können diese Gebührenbei der Berufsausbildung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschenunter 27 Jahren in voller Höhe übernommen werden.
Zuständig ist das Integrationsamt.
Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung wie z.B. Personalkosten der Ausbilder, Berufsbekleidung oder externe Lehrgänge
Diese Kosten werden mit pauschal bis zu 2000 Euro pro Ausbildungsjahr bezuschusst.
Für die Bezuschussung sollten Sie sich je nach Einzelfall beraten lassen.
Zuständig ist das Integrationsamt.
Die Unterstützungsangebote rund Beschäftigung
Eingliederungszuschuss
Der Eingliederungszuschuss soll eine mögliche durch die Behinderung bedingte verringerte Arbeitsleistung ausgleichen.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen und bis zur Dauer von zwei Jahren, in besonderen Fällen bis zu fünf Jahre oder aufgrund des Alters des Beschäftigten auch bis zu acht Jahre gezahlt werden.
Die Förderung wird in der Regel für aufgrund ihrer Behinderung nur schwer zu vermittelnde Menschen gezahlt.
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten.
Zuständig für den Eingliederungszuschuss sind die Agentur für Arbeit und die Rehabilitationsträger.
Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb
Für die Einrichtung und Ausgestaltung behindertengerechter Arbeits- oder Ausbildungsplätze können bis zu 100 Prozent der Kosten erstattet werden.
Die Arbeitshilfen müssen dauerhaft erforderlich sein und der Arbeitgeber muss verpflichtet sein, diese bereitzustellen. In allen anderen Fällen hat der Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit, Zuschüsse zu beantragen (zum Beispiel für Arbeitshilfen, die er auch im privaten Umfeld nutzt).
Zuständig für die Bezuschussung der Arbeitsplatzausstattung sind die Rehabilitationsträger, die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt.
EIne praktische Übersicht finden Sie auch in dieser Broschüre (als barrierefreie pdf).
Kommentieren Sie diesen Beitrag.
Wer bestimmt die Höhe der Bezuschussung?
Bei jeder Form der Bezuschussung gibt es andere Zuständigkeiten. Die zuständigen Stellen stehen jeweils im Artikel dabei.